Ad-hoc Mitteilungen

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Ad-hoc-Mitteilungen – regelkonform veröffentlichen

Hat ein Unternehmen einen Börsengang erfolgreich vollzogen, ist es für ein börsennotiertes Unternehmen wichtig, auch weiterhin regelmäßig alle Anspruchsgruppen über die Entwicklung des Unternehmens zu informieren. Je nach Börsensegment entstehen daraus für ein Unternehmen umfangreiche Veröffentlichungs- und Berichtspflichten. Dazu gehören auch sogenannte Ad-hoc- Mitteilungen. Ein Unternehmen muss gemäß Artikel 17 der im Juli 2016 eingeführten und zuletzt im Januar 2018 aktualisierten Marktmissbrauchsverordnung unverzüglich einen internen Sachverhalt veröffentlichen, wenn dieser die Entwicklung des Aktienkurses erheblich beeinflussen könnte. Vorab ist konkret zu klären, ob und wann eine Insiderinformation publizitätspflichtig ist. Hierzu werden häufig auch Rechtsanwälte zur Beratung hinzugezogen.

Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung bei Ad-hoc- Veröffentlichungen beachten

Durch die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) wurde die Ad-hoc-Publizität im Jahr 2016 verschärft und ist seitdem in zahlreichen Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“) inhaltlich angepasst worden, zuletzt im Januar 2018. Emittenten sind gemäß der MAR dazu verpflichtet, Ad-hoc-Mitteilungen europaweit zu veröffentlichen und diese für einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Unternehmenswebsite bereitstellen. Neben den an geregelten Märkten zugelassenen Unternehmen (z.B. Prime Standard und General Standard in Frankfurt, Prime Market und Standard Market in Wien) betreffen die Transparenzpflichten EU-weit erstmals auch Emittenten auf multilateralen Handelssystemen und organisierten Handelssystemen. Grundsätzlich zu beachten ist, dass alle unter die MAR fallenden Finanzinstrumente von der Ad-hoc-Publizitätspflicht betroffen sind.

Wir sind der richtige Ansprechpartner, wenn Sie Ihre Pflicht zu Ad-hoc-Mitteilungen stets gesetzeskonform und fristgerecht veröffentlichen wollen. Rufen Sie uns an!

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