Der Status Quo:
Das Ziel des Gesetzgebers ist die Schaffung eines Rahmens für eine nachhaltigere Wirtschaft. Hierfür werden zunehmend Gesetze verabschiedet, die garantieren sollen, dass Unternehmen das Thema Nachhaltigkeit in ihrer strategischen Ausrichtung und ihrem Geschäftsmodell integrieren. Zudem sollen die verpflichtenden Gesetze mehr Transparenz und ESG-Vergleichbarkeit unter den Unternehmen schaffen. So will der Gesetzgeber Impulse für Innovationen und Investitionen in nachhaltige Unternehmen setzen und die Unternehmen voranbringen, die ESG Ernst nehmen.
Die direkte Konsequenz: Reportingpflichten werden immer umfangreicher. Das 2018 verabschiedete CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) bildete den ersten Schritt. Börsennotierte Unternehmen mit über €20 Mio. Bilanzsumme, mindestens €40 Mio. Umsatz und konzernweit mehr als 500 Mitarbeitern sind seitdem zur Erstellung einer nicht-finanziellen Erklärung verpflichtet. In dieser müssen die Unternehmen Stellung zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen sowie der Achtung der Menschenrechte und der Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Damit bezweckt der Gesetzesgeber nicht nur die Informationsbereitstellung für Dritte, sondern bewegt Unternehmen dazu, sich aktiv mit ESG-Themen auseinanderzusetzen. Gleichzeitig sollen Unternehmen so in der frühen Erkennung ihrer eigenen Risiken unterstützt werden, um deren Realisierung entgegenwirken zu können.
Aktuelle Vorhaben in Deutschland
Doch die Bundesregierung ruht sich nicht auf bereits verabschiedeten Maßnahmen aus, sondern arbeitet an noch klareren ESG-Vorgaben. Seit 2017 liegt ein nationaler Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte vor. Mit dem Aktionsplan verfolgt die Bundesregierung das Ziel der Verbesserung der Achtung von Menschenrechten entlang globaler Liefer- und Wertschöpfungsketten und appellierte erstmals auch explizit an Unternehmen, sich freiwillig für den Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards einzusetzen. Da dies nach eingehender Prüfung aus Sicht der Bundesregierung allerdings nicht ausreichend der Fall war, werden nun konkrete Pläne für ein Liefergesetz diskutiert.
Im März 2020 wurde der Gesetzesentwurf für das Lieferkettengesetz aufgrund der COVID-19-Pandemie vorerst temporär gestoppt. Allerdings ist davon auszugehen, dass ein verpflichtendes Gesetz in den nächsten Jahren verabschiedet wird. Unternehmen müssen sich daher der Realität stellen: Lediglich die Folgen des eigenen Wirtschaftens innerhalb Deutschlands auszuweisen, ist nicht mehr genug. Stattdessen müssen Unternehmen lernen die Verantwortung für ihre Lieferketten und deren Auswirkungen zu übernehmen.
Zunehmender Druck auch durch die EU
Die Bedeutung einer nachhaltigeren Wirtschaft hat auch auf EU-Ebene Priorität. Im März 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission den „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“. Der Aktionsplan legte eine umfassende Strategie zur weiteren Verknüpfung von Finanzen und Nachhaltigkeit fest. Zentraler Baustein der Umsetzung des Aktionsplans ist dabei die Taxonomie-Verordnung. Diese betrifft alle Kapitalmarktteilnehmer und legt unter anderem verbindlich fest, wann eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig einzustufen ist, welchen Veröffentlichungspflichten nachgekommen werden muss und wie detailliert die Angaben sein sollen. So müssen beispielsweise gemäß EU Regulation 2019/2088, auch Investoren ab spätestens 2022 Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investmentscheidungen einfließen lassen und offenlegen. Ab 2022 soll es dann konkrete Disclosure-Verpflichtungen für alle Unternehmen zum Umgang mit dem Klimawandel geben.
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