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Wichtig für alle IR-Verantwortlichen | Update Kapitalmarktrecht: Auf IR-Webseiten der Emittenten ist die Zahlstelle zu nennen
Börsennotierte Unternehmen müssen gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 4 WpHG Angaben zur Zahlstelle öffentlich zur Verfügung stellen. Die Zahlstelle ist diejenige Bank, über die vom Emittenten insbesondere Dividendenzahlungen abgewickelt werden. Die Angaben müssen dauerhaft zugänglich sein. Naheliegend und ausreichend ist die Veröffentlichung gemäß Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf der Homepage des Emittenten, sie muss es aber nicht zwingend sein. Eine anlassbezogene Einzel-Veröffentlichung, wie beispielsweise im Rahmen einer Dividendenauszahlung, reicht hingegen nicht aus.
Die Veröffentlichung der Informationen zur Zahlstelle ist derzeit verstärkt Gegenstand der Prüfung der BaFin. Fehlt diese Information handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Wir empfehlen daher allen Emittenten zu überprüfen, ob die Informationen zur Zahlstelle dauerhaft öffentlich zugänglich sind. Ist dies nicht der Fall, sollten die notwendigen Angaben sobald wie möglich auf die Website im Abschnitt „Aktie“ zusätzlich zu den Stammdaten aufgenommen werden.