Ad-hoc Mitteilungen
Ad-hoc-Mitteilungen – regelkonform veröffentlichen
Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung bei Ad-hoc- Veröffentlichungen beachten
Durch die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) wurde die Ad-hoc-Publizität im Jahr 2016 verschärft und ist seitdem in zahlreichen Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“) inhaltlich angepasst worden, zuletzt im Januar 2018. Emittenten sind gemäß der MAR dazu verpflichtet, Ad-hoc-Mitteilungen europaweit zu veröffentlichen und diese für einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Unternehmenswebsite bereitstellen. Neben den an geregelten Märkten zugelassenen Unternehmen (z.B. Prime Standard und General Standard in Frankfurt, Prime Market und Standard Market in Wien) betreffen die Transparenzpflichten EU-weit erstmals auch Emittenten auf multilateralen Handelssystemen und organisierten Handelssystemen. Grundsätzlich zu beachten ist, dass alle unter die MAR fallenden Finanzinstrumente von der Ad-hoc-Publizitätspflicht betroffen sind.
Wir sind der richtige Ansprechpartner, wenn Sie Ihre Pflicht zu Ad-hoc-Mitteilungen stets gesetzeskonform und fristgerecht veröffentlichen wollen. Rufen Sie uns an!