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Der Neue Deutsche Corporate Governance Kodex

09.04.2020

Der am 20. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichte, und damit unmittelbar in Kraft getretene, neue Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) bringt einige grundlegende Neuerungen mit sich. Dieser wurde auf das bereits seit dem 1. Januar 2020 geltende Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) abgestimmt und gilt für börsennotierte Unternehmen im regulierten Markt sowie für Unternehmen mit Kapitalmarktzugang (vgl. § 161 AktG). Wenn man bedenkt, dass der DCGK nach Aussage der zuständigen Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Empfehlungen für eine gute, verantwortungsvolle Unternehmensführung enthält, kann er auch nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen als Anregung und Ratgeber von Nutzen sein. Der neue Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 ersetzt den bisher geltenden Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 und bildet nun die Grundlage für zu fassende Entsprechenserklärungen.

Überarbeitete Struktur des Kodex

Im Rahmen der Überarbeitung wurde der DCGK mit dem primären Ziel der besseren Lesbarkeit neu strukturiert. Der Kodex enthält nun 25 Grundsätze, die die rechtlichen Vorgaben abbilden und gleichzeitig als Grundlage für Empfehlungen und Anregungen dienen. Zwei Arten von Empfehlungen können dabei unterschieden werden. Zum einen gibt es solche, von denen Unternehmen nach dem Prinzip „comply or explain“ nur abweichen dürfen, wenn sie dies zum einen offen vermerken und zum anderen begründen können. Ein simples „unter den Tisch fallen lassen“ solcher Teile des Kodex ist nicht möglich. Im Text sind diese bindenden Empfehlungen mit „soll“ gekennzeichnet. Zum anderen gibt es Kodexempfehlungen, die im Idealfall umgesetzt werden sollten, von denen aber ohne entsprechende Offenlegung abgewichen werden darf. Entsprechend sind diese Empfehlungen mit „sollte“ gekennzeichnet.

Wichtige Änderungen für Vorstand und Aufsichtsrat

Der neue DCGK beinhaltet einige wichtige Neuregelungen für sowohl Vorstände als auch Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen. Die Erstbestelldauer für Vorstände wurde von fünf auf drei Jahre herabgesenkt. Die Bestelldauer des Aufsichtsrats blieb hingegen unverändert, sodass sie weiterhin fünf Jahre nicht überschreiten darf (vgl. § 102 Abs. 1 AktG). Weitestgehend überarbeitet wurden auch die Kodexvorgaben zur Vergütung beider Organe.

Für Vorstände soll entsprechend ARUG II die maximale Vergütung gedeckelt werden und einen festgelegten Betrag nicht überschreiten können. Die Gesamtvergütung soll ebenfalls an das Erreichen im Vorfeld definierter Ziele gekoppelt sein und somit auch als Anreiz zur Umsetzung strategischer Ziele fungieren. Bei der variablen Vergütung des Vorstands soll nun der langfristige den kurzfristigen Bestandteil übersteigen und dieser möglichst nicht in Geld, sondern in Aktien der Gesellschaft oder aktienbasiert gewährt werden. Des Weiteren gibt der neue DCGK Empfehlungen für Auszahlungen und Leistungen bei Vertragsbeendigung sowie zur Anrechnung der Vergütung von Aufsichtsratsmandaten der Vorstände.

Was die Vergütung der Aufsichtsräte angeht, so soll zukünftig der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden. Ebenfalls soll die Vergütung eine Festvergütung sein. Sollte dennoch eine erfolgsorientierte Vergütung vereinbart werden, soll diese auf eine langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein. Eine besonders wichtige Neuerung der neuen Fassung des DCGK ist, dass konkrete Indikatoren an die Hand gegeben werden, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu bewerten und zu prüfen War ein Aufsichtsratsmitglied oder ein naher Familienangehöriger in den zwei Jahren vor der Ernennung Mitglied des Vorstands der Gesellschaft? Gehört es seit mehr als zwölf Jahren dem Aufsichtsrat an? Oder ist es ein naher Familienangehöriger eines Vorstandsmitglieds? Wenn die Antwort auf eine dieser Fragen „ja“ ist, ist es gut möglich, dass die Unabhängigkeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds in Frage gestellt werden kann oder sogar muss.

Fazit

Durch die Neuerungen hat der DCGK an Übersichtlichkeit und Konkretheit gewonnen. Dennoch können die volle Entsprechung und Berichterstattung herausfordernd und komplex erscheinen. Unternehmen, die ihre Entsprechenserklärung bereits turnusgemäß abgegeben haben, brauchen keine Aktualisierung veranlassen. Sollte das Unternehmen allerdings noch keine aktuelle Entsprechenserklärung veröffentlicht haben, ist diese nach den neuen Kodex-Vorgaben zu erstellen. Wir bei cometis sind Experten auf dem Gebiet der Finanzberichterstattung und unterstützen Sie gerne bei allen kommunikativen Belangen rund um Ihre Entsprechenserklärung.

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